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Waffengesetz

§ 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen


§ 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste

§ 3 Umgang mit Waffen oder Munition durch Kinder und


§ 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis

§ 5 Zuverlässigkeit

§ 6 Persönliche Eignung

§ 7 Sachkunde

§ 8 Bedürfnis, allgemeine Grundsätze

§ 9 Inhaltliche Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Anordnungen

§ 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen
Jugendliche


§ 11 Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition mit Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

§ 13 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken

§ 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen

§ 15 Schießsportverbände, schießsportliche Vereine


§ 16 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Brauchtumsschützen, Führen von Waffen und Schießen zur Brauchtumspflege

§ 17 Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssammler

§ 18 Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssachverständige

§ 19 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition, Führen von Schusswaffen durch gefährdete Personen

§ 20 Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls

§ 21 Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel

§ 22 Fachkunde

§ 23 Waffenbücher

§ 24 Kennzeichnungspflicht, Markenanzeigepflicht

§ 25 Ermächtigungen und Anordnungen

§ 26 Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung

§ 27 Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten

§ 28 Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal

§ 29 Verbringen von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes

§ 30 Verbringen von Waffen oder Munition durch den Geltungsbereich des Gesetzes


§ 31 Verbringen von Waffen oder Munition aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 32 Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes, Europäischer Feuerwaffenpass

§ 33 Anmelde- und Nachweispflicht bei Verbringen oder Mitnahme von Waffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes

§ 34 Überlassen von Waffen oder Munition, Prüfung der Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht

§ 35 Werbung, Hinweispflichten, Handelsverbote

§ 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

§ 37 Anzeigepflichten


§ 38 Ausweispflichten

§ 39 Auskunfts- und Vorzeigepflicht, Nachschau

§ 40 Verbotene Waffen

§ 41 Waffenverbote für den Einzelfall

§ 42 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen

§ 43 Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten

§ 44 Übermittlung an und von Meldebehörden

§ 45 Rücknahme und Widerruf

§ 46 Weitere Maßnahmen


§ 47 Verordnungen zur Erfüllung internationaler Vereinbarungen oder zur Angleichung an Gemeinschaftsrecht

§ 48 Sachliche Zuständigkeit

§ 49 Örtliche Zuständigkeit

§ 50 Kosten

§ 51 Strafvorschriften

§ 52 Strafvorschriften

§ 53 Bußgeldvorschriften

§ 54 Einziehung und erweiterter Verfall

§ 55 Ausnahmen für oberste Bundes- und Landesbehörden, Bundeswehr, Polizei und Zollverwaltung, erheblich gefährdete Hoheitsträger sowie Bedienstete anderer Staaten



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Nach Ansicht der 10. Kammer ist das Ehepaar wegen seiner zahlreichen auswärtigen Messebesuche besonders gefährdet. Huth könnte seine Ware zwar als Wertpakete verschicken oder durch ein Bewachungsunternehmen sichern lassen, meinte das Gericht. Dies wäre jedoch nicht wirtschaftlich.

Der Schmuckhändler erklärte, er besuche mit seiner Frau jährlich rund 20 Messen, vor allem in München und Berlin. Auf dem Weg dorthin mache er bei Kunden Station und biete ihnen antike Schmuckstücke und Uhren an. Deshalb könne er die Ware nicht als Wertpaket aufgeben. Es sei auch zu teuer, zwei Mitarbeiter eines Sicherheitsdienstes mitzunehmen. Dies fordere aber die Versicherung von ihm, wenn seine Frau und er nicht bewaffnet seien, betonte der Juwelier.

Schon 1988 besaß Huth einen Waffenschein für sich und seine Frau, den die bis vor vier Jahren zuständige Polizeidirektion regelmäßig verlängerte. Dies änderte sich, als die Stadt die Aufgabe übernahm. Sie zog auch Huths Waffenbesitzkarte ein, die zum Kauf der Waffen und zum Aufbewahren in den eigenen vier Wänden berechtigt. Die Stadt will die Zahl der Waffen begrenzen und damit verhindern, dass es etwa auf offener Straße zum Schusswechsel kommt. Zudem bietet der Revolver ihrer Ansicht nach bei einem organisierten Überfall auch keinen hinreichenden Schutz.

Das Gericht hatte diese Haltung, die auch die Region vertritt, bisher immer unterstützt. Lutz und Günay Huth gelten wegen ihrer Reisen jedoch als Ausnahme. Sie dürfen jetzt ihren 38er Trommelrevolver „Smith & Wesson“ und ihre Pistole der Marke Walther wieder geladen mit sich tragen. Die Berufung gegen das Urteil hat die Kammer nicht zugelassen.

„Eine Pistole schreckt ab“, meint Huth. „Ich bin der einzige Juwelier in der Innenstadt, der noch nicht überfallen wurde.“ Die Stadt hat etwa 20 Waffenscheine an Privatleute ausgegeben, die Region nur fünf.
(Az.: 10 A 7143/05)

Von Jutta Oerding

 

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