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Waffenschein
WaffenscheinWaffenschen - Einen kleinen oder großen Waffenschein erwerbenbzw. beantragen und erhalten! Dazu benötigt man in Deutschland eine amtliche Genehmigung, um eine Schusswaffe in der Öffentlichkeit führen zu dürfen, das heißt, sie außerhalb der Wohnung oder des befriedeten Besitztums offen oder verdeckt zu tragen unabhängig davon, ob die Waffe geladen oder nicht geladen ist. Info zur Erlaubnis Sie wird für höchstens drei Jahre erteilt. Danach ist sie erneut zu beantragen bzw. zu verlängern. Zu den erlaubnispflichtigen Schusswaffen waffen gehören insbesondere alle Handfeuerwaffen (Pistolen und Gewehre) für Patronen-Munition, bei denen Geschosse durch Explosionsgase durch einen Lauf getrieben werden. Waffenbesitz - Zum Transport der Schusswaffe, beispielsweise zum Waffenhändler oder zum Schießstand, ist kein Waffenschein erforderlich, sofern die Waffe nicht zugriffsbereit und nicht schussbereit ist. Bewachungsunternehmen erhalten unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls einen Waffenschein, sofern diese nachweisen, dass sie Aufgaben wahrnehmen, die eine bewaffnete Tätigkeit zwingend erfordert. Bewachungsunternehmen mit Waffenschein sind jedoch selten, die überwiegende Mehrheit der Unternehmen hat keine Waffenschein. Der Waffenschein ist nicht zu verwechseln mit der Waffenbesitzkarte, die zum Besitz, Erwerb und dem nicht zugriffsbereiten Transport einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe berechtigt. Der Waffenschein berechtigt nicht zum Führen der Waffe bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen. Dort sind Waffen durch das Versammlungsgesetz verboten. Kleiner Waffenschein Der so genannte kleine Waffenschein ist in Deutschland ein Waffenschein gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG, der den Inhaber zum „Führen“ (Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder umfriedeten Besitztums) von Signal-, Reizstoff- und Schreckschusswaffen berechtigt.
Einfuhr von Waffen nach Deutschland Wird die Waffe nicht zugriffsbereit und getrennt von der Munition in einem verschließbarem Behältnis transportiert, dann handelt es sich nicht um Führen im Sinne des Waffengesetzes, sondern um einen Transport— eine Erlaubnis in Form des kleinen Waffenscheins ist bei erlaubnis freien Waffen mit einem PTB-Prüfzeichen nicht erforderlich. Die Benutzung einer Schreckschusswaffe außerhalb eines befriedeten Grundstücks wiederum erlaubt auch der kleine Waffenschein nicht— eine Schussabgabe ist nur in tatsächlichen Notwehrsituationen erlaubt, dann jedoch auch ohne einen kleinen Waffenschein. Der kleine Waffenschein ist keine Erlaubnis zur Benutzung der Waffe. Der kleine Waffenschein wurde mit dem Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes von 2002 eingeführt. Transport Waffen Wird die Waffe nicht zugriffsbereit und getrennt von der Munition in einem verschließbarem Behältnis transportiert, dann handelt es sich nicht um Führen im Sinne des Waffengesetzes, sondern um einen Transport— eine Erlaubnis in Form des kleinen Waffenscheins ist bei erlaubnis freien Waffen mit einem PTB-Prüfzeichen nicht erforderlich. Die Benutzung einer Schreckschusswaffe außerhalb eines befriedeten Grundstücks wiederum erlaubt auch der kleine Waffenschein nicht— eine Schussabgabe ist nur in tatsächlichen Notwehrsituationen erlaubt, dann jedoch auch ohne einen kleinen Waffenschein. Der kleine Waffenschein ist keine Erlaubnis zur Benutzung der Waffe. Der kleine Waffenschein wurde mit dem Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes von 2002 eingeführt. Merkblatt: (Alle Angaben beziehen sich auf die neue Rechtslage (Neufassung des Waffengesetzes vom 11.10.2002) Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft im Zeitpunkt der Textabfassung. Die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Angaben erfolgt unverbindlich und ohne Gewähr. Bei weiteren Fragen wird empfohlen, sich direkt an die jeweils zuständigen Stellen zu wenden bzw. einen Rechtsbeistand zu konsultieren. Obwohl das Führen von Schusswaffen zum Teil schon europaweit vereinheitlicht worden ist (Richtlinie 91/477/EWG vom 18.06.1991), werden die Genehmigungen italienischer Behörden zum Besitz und Führen von Waffen (italienischer Waffenschein) nicht in Deutschland anerkannt. Die Einfuhr von Schusswaffen und Munition bedarf daher der vorherigen Genehmigung der zuständigen deutschen Behörde. Die einzelnen Bundesländer bestimmen, welche Behörde zuständig ist. In der Regel sind es die jeweiligen Ordnungsämter der Städte und Gemeinden. In Berlin ist die Waffenbehörde des Landeskriminalamtes zuständig. Das Bundesverwaltungsamt erteilt die Erlaubnis, wenn es sich um Deutsche handelt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.Der Umgang mit Waffen (Erwerb, Besitz, Führen) wird in Deutschland durch das Waffengesetz geregelt. Spezielle Vorschriften zum grenzüberschreitenden Umgang mit Waffen finden sich in §§ 29 ff. WaffG. Dort wird unterschieden zwischen Verbringen und Mitnehmen von Waffen. Die betreffenden genehmigungspflichtigen Waffen sind in der Anlage 1, Abschnitt 3, Kategorie A-D des Waffengesetzes genannt. Dazu gehören unter anderem: vollautomatische Schusswaffen, getarnte Schusswaffen, halbautomatische Kurzschusswaffen, halbautomatische Langschusswaffen, Repetierschusswaffen und lange Einzellader-Schusswaffen. Außerdem sind sonstige Waffen und Munition, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, erfasst. Dazu zählen beispielsweise Gas- und Schreckschusswaffen sowie Luftdruck-, Feder- und CO-2-Waffen ohne amtliches Prüfzeichen. Diese müssen mit dem PTB-Prüfzeichen (Physikalisch-Technische Bundesanstalt) versehen sein. Zum „Erwerb“ einer entsprechenden Waffe wird, anders als oft fälschlich vermutet, kein kleiner Waffenschein benötigt. Für ihn werden im Gegensatz zum „großen“ Waffenschein nur Volljährigkeit, persönliche Eignung und Zuverlässigkeit vorausgesetzt. Auch das Besitzen und gegebenenfalls Benutzen einer solchen Waffe auf Privatgelände bedarf keines kleinen Waffenscheines. Er wird also tatsächlich nur dann benötigt, wenn eine solche Waffe außerhalb von Privatgeländen geführt (also am Körper getragen) werden soll. Voraussetzung und Ausstellung Der kleine Waffenschein wird je nach Bundesland und Stadt von der Polizei, dem Ordnungsamt, dem Landratsamt, dem Kreisverwaltungsreferat oder der Gemeinde ausgestellt. Der Antragsteller muss zuverlässig und persönlich geeignet sein. Übrigens auch eine Alkoholfahrt bzw. eine MPU Anordnung kann den verlust des Waffenscheins begründen. Siehe Hierzu auf unsere Partnerseite MPU Beratung die Infos
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Nach Ansicht der 10. Kammer ist das Ehepaar wegen seiner zahlreichen auswärtigen Messebesuche besonders gefährdet. Huth könnte seine Ware zwar als Wertpakete verschicken oder durch ein Bewachungsunternehmen sichern lassen, meinte das Gericht. Dies wäre jedoch nicht wirtschaftlich. Der Schmuckhändler erklärte, er besuche mit seiner Frau jährlich rund 20 Messen, vor allem in München und Berlin. Auf dem Weg dorthin mache er bei Kunden Station und biete ihnen antike Schmuckstücke und Uhren an. Deshalb könne er die Ware nicht als Wertpaket aufgeben. Es sei auch zu teuer, zwei Mitarbeiter eines Sicherheitsdienstes mitzunehmen. Dies fordere aber die Versicherung von ihm, wenn seine Frau und er nicht bewaffnet seien, betonte der Juwelier. Schon 1988 besaß Huth einen Waffenschein für sich und seine Frau, den die bis vor vier Jahren zuständige Polizeidirektion regelmäßig verlängerte. Dies änderte sich, als die Stadt die Aufgabe übernahm. Sie zog auch Huths Waffenbesitzkarte ein, die zum Kauf der Waffen und zum Aufbewahren in den eigenen vier Wänden berechtigt. Die Stadt will die Zahl der Waffen begrenzen und damit verhindern, dass es etwa auf offener Straße zum Schusswechsel kommt. Zudem bietet der Revolver ihrer Ansicht nach bei einem organisierten Überfall auch keinen hinreichenden Schutz. Das Gericht hatte diese Haltung, die auch die Region vertritt, bisher immer unterstützt. Lutz und Günay Huth gelten wegen ihrer Reisen jedoch als Ausnahme. Sie dürfen jetzt ihren 38er Trommelrevolver „Smith & Wesson“ und ihre Pistole der Marke Walther wieder geladen mit sich tragen. Die Berufung gegen das Urteil hat die Kammer nicht zugelassen. „Eine Pistole schreckt ab“, meint Huth. „Ich bin der einzige Juwelier in der Innenstadt, der noch nicht überfallen wurde.“ Die Stadt hat etwa 20 Waffenscheine an Privatleute ausgegeben, die Region nur fünf. Von Jutta Oerding
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