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Waffengesetz

§ 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen


§ 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste

§ 3 Umgang mit Waffen oder Munition durch Kinder und


§ 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis

§ 5 Zuverlässigkeit

§ 6 Persönliche Eignung

§ 7 Sachkunde

§ 8 Bedürfnis, allgemeine Grundsätze

§ 9 Inhaltliche Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Anordnungen

§ 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen
Jugendliche


§ 11 Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition mit Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

§ 13 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken

§ 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen

§ 15 Schießsportverbände, schießsportliche Vereine


§ 16 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Brauchtumsschützen, Führen von Waffen und Schießen zur Brauchtumspflege

§ 17 Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssammler

§ 18 Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssachverständige

§ 19 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition, Führen von Schusswaffen durch gefährdete Personen

§ 20 Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls

§ 21 Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel

§ 22 Fachkunde

§ 23 Waffenbücher

§ 24 Kennzeichnungspflicht, Markenanzeigepflicht

§ 25 Ermächtigungen und Anordnungen

§ 26 Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung

§ 27 Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten

§ 28 Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal

§ 29 Verbringen von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes

§ 30 Verbringen von Waffen oder Munition durch den Geltungsbereich des Gesetzes


§ 31 Verbringen von Waffen oder Munition aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 32 Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes, Europäischer Feuerwaffenpass

§ 33 Anmelde- und Nachweispflicht bei Verbringen oder Mitnahme von Waffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes

§ 34 Überlassen von Waffen oder Munition, Prüfung der Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht

§ 35 Werbung, Hinweispflichten, Handelsverbote

§ 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

§ 37 Anzeigepflichten


§ 38 Ausweispflichten

§ 39 Auskunfts- und Vorzeigepflicht, Nachschau

§ 40 Verbotene Waffen

§ 41 Waffenverbote für den Einzelfall

§ 42 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen

§ 43 Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten

§ 44 Übermittlung an und von Meldebehörden

§ 45 Rücknahme und Widerruf

§ 46 Weitere Maßnahmen


§ 47 Verordnungen zur Erfüllung internationaler Vereinbarungen oder zur Angleichung an Gemeinschaftsrecht

§ 48 Sachliche Zuständigkeit

§ 49 Örtliche Zuständigkeit

§ 50 Kosten

§ 51 Strafvorschriften

§ 52 Strafvorschriften

§ 53 Bußgeldvorschriften

§ 54 Einziehung und erweiterter Verfall

§ 55 Ausnahmen für oberste Bundes- und Landesbehörden, Bundeswehr, Polizei und Zollverwaltung, erheblich gefährdete Hoheitsträger sowie Bedienstete anderer Staaten



Du befindest dich in der Kategorie: Allgemeines

Donnerstag, 20. Dezember 2007
Waffenschein
Von der-waffenschein, 13:35

Waffenschein

Waffenschen - Einen kleinen oder großen Waffenschein erwerben

bzw. beantragen und erhalten! Dazu benötigt man in Deutschland eine amtliche Genehmigung, um eine Schusswaffe in der Öffentlichkeit führen zu dürfen, das heißt, sie außerhalb der Wohnung oder des befriedeten Besitztums offen oder verdeckt zu tragen unabhängig davon, ob die Waffe geladen oder nicht geladen ist.

Info zur Erlaubnis

Sie wird für höchstens drei Jahre erteilt. Danach ist sie erneut zu beantragen bzw. zu verlängern. Zu den erlaubnispflichtigen Schusswaffen waffen gehören insbesondere alle Handfeuerwaffen (Pistolen und Gewehre) für Patronen-Munition, bei denen Geschosse durch Explosionsgase durch einen Lauf getrieben werden. Waffenbesitz - Zum Transport der Schusswaffe, beispielsweise zum Waffenhändler oder zum Schießstand, ist kein Waffenschein erforderlich, sofern die Waffe nicht zugriffsbereit und nicht schussbereit ist. 

Bewachungsunternehmen

erhalten unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls einen Waffenschein, sofern diese nachweisen, dass sie Aufgaben wahrnehmen, die eine bewaffnete Tätigkeit zwingend erfordert. Bewachungsunternehmen mit Waffenschein sind jedoch selten, die überwiegende Mehrheit der Unternehmen hat keine Waffenschein. Der Waffenschein ist nicht zu verwechseln mit der Waffenbesitzkarte, die zum Besitz, Erwerb und dem nicht zugriffsbereiten Transport einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe berechtigt. Der Waffenschein berechtigt nicht zum Führen der Waffe bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen. Dort sind Waffen durch das Versammlungsgesetz verboten.

Kleiner Waffenschein

Der so genannte kleine Waffenschein ist in Deutschland ein Waffenschein gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG, der den Inhaber zum „Führen“ (Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder umfriedeten Besitztums) von Signal-, Reizstoff- und Schreckschusswaffen berechtigt.

 

  1. keine Vorstrafen

  2. einwandfreies Führungszeugnis

  3. fachgerechte Aufbewahrung der Waffen

  4. Mindestalter 18 Jahre

  5. Keine Drogen- oder Alkoholabhängigkeit

  6. Keine Geisteskrankheiten

  7. Ein Sachkundenachweis

 

Einfuhr von Waffen nach Deutschland

Wird die Waffe nicht zugriffsbereit und getrennt von der Munition in einem verschließbarem Behältnis transportiert, dann handelt es sich nicht um Führen im Sinne des Waffengesetzes, sondern um einen Transport— eine Erlaubnis in Form des kleinen Waffenscheins ist bei erlaubnis freien Waffen mit einem PTB-Prüfzeichen nicht erforderlich. Die Benutzung einer Schreckschusswaffe außerhalb eines befriedeten Grundstücks wiederum erlaubt auch der kleine Waffenschein nicht— eine Schussabgabe ist nur in tatsächlichen Notwehrsituationen erlaubt, dann jedoch auch ohne einen kleinen Waffenschein. Der kleine Waffenschein ist keine Erlaubnis zur Benutzung der Waffe. Der kleine Waffenschein wurde mit dem Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes von 2002 eingeführt.

Transport Waffen

Wird die Waffe nicht zugriffsbereit und getrennt von der Munition in einem verschließbarem Behältnis transportiert, dann handelt es sich nicht um Führen im Sinne des Waffengesetzes, sondern um einen Transport— eine Erlaubnis in Form des kleinen Waffenscheins ist bei erlaubnis freien Waffen mit einem PTB-Prüfzeichen nicht erforderlich. Die Benutzung einer Schreckschusswaffe außerhalb eines befriedeten Grundstücks wiederum erlaubt auch der kleine Waffenschein nicht— eine Schussabgabe ist nur in tatsächlichen Notwehrsituationen erlaubt, dann jedoch auch ohne einen kleinen Waffenschein. Der kleine Waffenschein ist keine Erlaubnis zur Benutzung der Waffe. Der kleine Waffenschein wurde mit dem Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes von 2002 eingeführt. 

Merkblatt: 

(Alle Angaben beziehen sich auf die neue Rechtslage (Neufassung des Waffengesetzes vom 11.10.2002) Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft im Zeitpunkt der Textabfassung. Die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Angaben erfolgt unverbindlich und ohne Gewähr.  Bei weiteren Fragen wird empfohlen, sich direkt an die jeweils zuständigen Stellen zu wenden bzw. einen Rechtsbeistand zu konsultieren. Obwohl das Führen von Schusswaffen zum Teil schon europaweit vereinheitlicht worden ist (Richtlinie 91/477/EWG vom 18.06.1991), werden die Genehmigungen italienischer Behörden zum Besitz und Führen von Waffen (italienischer Waffenschein) nicht in Deutschland anerkannt.

Die Einfuhr von Schusswaffen und Munition

bedarf daher der vorherigen Genehmigung der zuständigen deutschen Behörde. Die einzelnen Bundesländer bestimmen, welche Behörde zuständig ist. In der Regel sind es die jeweiligen Ordnungsämter der Städte und Gemeinden. In Berlin ist die Waffenbehörde des Landeskriminalamtes zuständig. Das Bundesverwaltungsamt erteilt die Erlaubnis, wenn es sich um Deutsche handelt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.Der Umgang mit Waffen (Erwerb, Besitz, Führen) wird in Deutschland durch das Waffengesetz geregelt. Spezielle Vorschriften zum grenzüberschreitenden Umgang mit Waffen finden sich in §§ 29 ff. WaffG. Dort wird unterschieden zwischen Verbringen und Mitnehmen von Waffen.

Die betreffenden genehmigungspflichtigen Waffen

sind in der Anlage 1, Abschnitt 3, Kategorie A-D des Waffengesetzes genannt. Dazu gehören unter anderem: vollautomatische Schusswaffen, getarnte Schusswaffen, halbautomatische Kurzschusswaffen, halbautomatische Langschusswaffen, Repetierschusswaffen und lange Einzellader-Schusswaffen. Außerdem sind sonstige Waffen und Munition, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, erfasst. Dazu zählen beispielsweise Gas- und Schreckschusswaffen sowie Luftdruck-, Feder- und CO-2-Waffen ohne amtliches Prüfzeichen.

Diese müssen mit dem PTB-Prüfzeichen (Physikalisch-Technische Bundesanstalt) versehen sein.

Zum „Erwerb“ einer entsprechenden Waffe wird, anders als oft fälschlich vermutet, kein kleiner Waffenschein benötigt. Für ihn werden im Gegensatz zum „großen“ Waffenschein nur Volljährigkeit, persönliche Eignung und Zuverlässigkeit vorausgesetzt. Auch das Besitzen und gegebenenfalls Benutzen einer solchen Waffe auf Privatgelände bedarf keines kleinen Waffenscheines. Er wird also tatsächlich nur dann benötigt, wenn eine solche Waffe außerhalb von Privatgeländen geführt (also am Körper getragen) werden soll.

Voraussetzung und Ausstellung

Der kleine Waffenschein wird je nach Bundesland und Stadt von der Polizei, dem Ordnungsamt, dem Landratsamt, dem Kreisverwaltungsreferat oder der Gemeinde ausgestellt. Der Antragsteller muss zuverlässig und persönlich geeignet sein. Übrigens auch eine Alkoholfahrt bzw. eine MPU Anordnung kann den verlust des Waffenscheins begründen. Siehe Hierzu auf unsere Partnerseite MPU Beratung die Infos

 

 

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Nach Ansicht der 10. Kammer ist das Ehepaar wegen seiner zahlreichen auswärtigen Messebesuche besonders gefährdet. Huth könnte seine Ware zwar als Wertpakete verschicken oder durch ein Bewachungsunternehmen sichern lassen, meinte das Gericht. Dies wäre jedoch nicht wirtschaftlich.

Der Schmuckhändler erklärte, er besuche mit seiner Frau jährlich rund 20 Messen, vor allem in München und Berlin. Auf dem Weg dorthin mache er bei Kunden Station und biete ihnen antike Schmuckstücke und Uhren an. Deshalb könne er die Ware nicht als Wertpaket aufgeben. Es sei auch zu teuer, zwei Mitarbeiter eines Sicherheitsdienstes mitzunehmen. Dies fordere aber die Versicherung von ihm, wenn seine Frau und er nicht bewaffnet seien, betonte der Juwelier.

Schon 1988 besaß Huth einen Waffenschein für sich und seine Frau, den die bis vor vier Jahren zuständige Polizeidirektion regelmäßig verlängerte. Dies änderte sich, als die Stadt die Aufgabe übernahm. Sie zog auch Huths Waffenbesitzkarte ein, die zum Kauf der Waffen und zum Aufbewahren in den eigenen vier Wänden berechtigt. Die Stadt will die Zahl der Waffen begrenzen und damit verhindern, dass es etwa auf offener Straße zum Schusswechsel kommt. Zudem bietet der Revolver ihrer Ansicht nach bei einem organisierten Überfall auch keinen hinreichenden Schutz.

Das Gericht hatte diese Haltung, die auch die Region vertritt, bisher immer unterstützt. Lutz und Günay Huth gelten wegen ihrer Reisen jedoch als Ausnahme. Sie dürfen jetzt ihren 38er Trommelrevolver „Smith & Wesson“ und ihre Pistole der Marke Walther wieder geladen mit sich tragen. Die Berufung gegen das Urteil hat die Kammer nicht zugelassen.

„Eine Pistole schreckt ab“, meint Huth. „Ich bin der einzige Juwelier in der Innenstadt, der noch nicht überfallen wurde.“ Die Stadt hat etwa 20 Waffenscheine an Privatleute ausgegeben, die Region nur fünf.
(Az.: 10 A 7143/05)

Von Jutta Oerding

 

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